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   BGH, 30.07.2014 - 4 StR 263/14   

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https://dejure.org/2014,19802
BGH, 30.07.2014 - 4 StR 263/14 (https://dejure.org/2014,19802)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 StR 263/14 (https://dejure.org/2014,19802)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 4 StR 263/14 (https://dejure.org/2014,19802)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.2013 - 4 StR 242/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Feststellungen zu Leben und

    Auszug aus BGH, 30.07.2014 - 4 StR 263/14
    Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers N. erhobene Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung der Zeugin L. beanstandet wird, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähige Anschrift der Zeugin nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 StR 263/14; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 368).
  • OLG Bamberg, 09.02.2018 - 3 OLG 110 Ss 138/17

    Anforderungen an Aufklärungsrüge bei Zeugenbeweis und wegen unterbliebener

    Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben, wenn dessen ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt wird (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 30.07.2014 - 4 StR 263/14 und Urt. v. 21.11.2013 - 4 StR 242/13 [jeweils bei juris]).

    a) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene Vernehmung des Bereitschaftsarztes als (sachverständigen) Zeugen beanstandet, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt wird (st.Rspr.; vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 30.07.2014 - 4 StR 263/14 und Urt. v. 21.11.2013 - 4 StR 242/13 [jew. bei juris]; LR/Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 368; KK/Krehl StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 217, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 662/19

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen)

    Grundsätzlich müssen bei der Anbringung einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von Zeugen beanstandet wird, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 21. November 2013 ? 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172; Beschluss vom 30. Juli 2014 ? 4 StR 263/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 102).
  • KG, 26.11.2019 - 3 Ws (B) 350/19

    Urteilsgründe: Identifizierung des Betroffenen als Fahrer trotz verdeckten

    a.) Soweit die Rechtsbeschwerde mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene Vernehmung des Zeugen C beanstandet, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17 - und vom 30. Juli 2014 - 4 StR 263/14 - Urteile vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13 - und vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 412/08 -, OLG Bamberg, Urteil vom 9. Februar 2018 - 3 OLG 110 Ss 138/17 -, alle bei juris).
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